Noch nie war es für Steuerpflichtige so herausfordernd, sich bei Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten tax compliant zu verhalten. Die Anzeige und Berichtigung von unrichtigen oder unvollständigen Steuererklärungen nach § 153 AO gehört in den Steuerabteilungen von Unternehmen daher zum Tagesgeschäft. Insoweit stellt sich dann oftmals die Frage, ob die Ausgestaltung der Korrektur als straf- oder bußgeldbefreiende Selbstanzeige das Mittel der Wahl ist.
KPMG-Webcast Live: "Tax’n’Crime - Bloße steuerliche Berichtigung oder schon Selbstanzeige?"